Campingordnung

1. Der Verein „Camping- und Naturfreunde Steinablage D 100 Rheinsberg e.V.“ (nach-folgend: Verein) hat ein Waldgrundstück für die Nutzung als Campingplatz „Steinablage D 100“ (nachfolgend: Campingplatz) gepachtet. Das gepachtete Waldgrundstück ist Vereinsgelände und in seiner, durch das Amt für Forstwirtschaft festgelegten Begrenzung, durch geeignete Markierungszeichen und Beschilderung kenntlich gemacht.

2. Die Nutzung des Campingplatzes zu Campingzwecken erfolgt in der Campingsaison. Diese beginnt am 01.04. jeden Jahres und endet am 30.10. jeden Jahres. Außerhalb der Campingsaison ist eine Nutzung des Campingplatzes insbesondere zu Campingzwecken nicht gestattet.

3. Unbefugtes Betreten und Nutzen des Campingplatzes ist nicht gestattet. Beim Betreten des Campingplatzes hat sich jede Person beim Platzwart zu melden. Eltern übernehmen die Anmeldung für ihre Kinder.

4. Auf dem Campingplatz befinden sich Standplätze die zum Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen, Campingbussen und Wohnwagen bestimmt sind.

5. Jede Familie, die Mitglied im Verein ist, hat Anspruch auf einen Standplatz auf dem Campingplatz.

6. Der Standplatz wird den Mitgliedern und Saisoncampern durch das verantwortliche Mitglied des Vorstands des Vereins, den Gelegenheitscampern durch den Platzwart, zur Nutzung zugewiesen. Die Zuweisung der Standflächen erfolgt für Mitglieder bei Aufnahme in den Verein, bei Saisoncampern beim erstmaligen Antritt einer Campingsaison und bei Gelegenheitscampern bei der Anmeldung.

7. Im Interesse der Gestaltung des Vereinsgeländes durch die Mitglieder und Saison-camper wird jedem Mitglied und Saisoncamper grundsätzlich in jeder Saison dieselbe Standfläche zugewiesen.

8. Der Aufbau der Unterkünfte (Zelt, Wohnwagen, Wohnmobil, etc.) ist erst nach Zuweisung des Standplatzes gestattet. Am Saisonende ist der Standplatz vollständig zu beräumen, insbesondere sind alle Gerüste und Umbauten zu entfernen. Ausgenommen hiervon sind Faschinierungen im Boden. Der Standplatz bleibt naturbelassen.

9. Alle Camper haben sicherzustellen, dass die vorhandenen natürlichen Bedingungen in ihrer Art, Form und Anzahl erhalten bleiben. Hierzu gilt insbesondere Folgendes:  Umgraben auf dem Campingplatz ist nicht gestattet.

Das Absägen von Bäumen und Baumteilen sowie das Beschädigen von Bäumen durch Einbringen von Schrauben, Nägeln, Haken oder anderem metallischen Befestigungsmaterial verstößt gegen geltendes Naturschutz- und Waldrecht und wird konsequent geahndet. Spannseile sind an Bäume so anzubringen, dass ein Verletzen der Baumrinde vermieden wird.

Innerhalb der Standflächen ist das Anpflanzen von Bäumen verboten. Angepflanzte Hecken dürfen eine maximale Höhe von 1 m nicht überschreiten.

Im Interesse der Erhaltung der Vogelwelt werden Nistkästen angebracht.

10. Alle Nutzer des Campingplatzes (Vereinsmitglieder, Saisoncamper, Gelegenheitscamper, Besucher) sind für die Einhaltung von Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit und Brandschutz auf dem Campingplatz verantwortlich. Hierzu gilt insbesondere:

Abfälle jeder Art sind nur in die dafür aufgestellten Abfallbehälter zu verbringen. Kinder, die Abfallcontainer nicht selbständig öffnen und schließen können, sind von den Erziehungsberechtigten nicht mit der Abfallbeseitigung in die Abfallcontainer zu beauftragen.

Die unmittelbare Umgebung der Abfallcontainer ist sauber zu halten.  Das Vergraben und Beseitigen von Abfall jeder Art im Wald oder an den dafür nicht gekennzeichneten Plätzen ist untersagt.

Zigaretten oder Zigarrenreste gehören in den Aschenbecher und anschließend in den Hausmüll. Keinesfalls sind sie in der Natur oder im Naturabfall zu entsorgen.

Im Interesse der Erhaltung der Umwelt fühlen sich alle Nutzer des Campingplatzes verpflichtet, auch außerhalb des Campingplatzes für Sauberkeit zu sorgen und Abfälle, insbesondere Verpackungsabfälle, nicht achtlos im Wald oder auf Waldwegen wegzuwerfen.

Die Nutzer des Campingplatzes sind verpflichtet, das Inventar des Vereins pfleglich zu behandeln. Es gelten die üblichen Sorgfaltspflichten.

Im Interesse eines guten Miteinanders nehmen die Nutzer des Campingplatzes Rücksicht aufeinander.

11. Im Interesse einer aktiven Erholung ist folgende Platzruhe einzuhalten:

Mittagsruhe:

täglich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Nachtruhe:

Montag bis Donnerstag von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr

Freitag bis Sonntag von 23.00 Uhr bis 8.00 Uhr

Während dieser Zeit sind Tongeräte sowie Unterhaltungen auf Zeltlautstärke zu beschränken. Das Befahren des Pachtgeländes mit Motorfahrzeugen aller Art ist während dieser Zeit nicht gestattet.

Auch außerhalb der Platzruhe ist im Interesse des Erholungseffektes eine Lärm- belästigung jeder Art zu vermeiden.

12. Ballspiele sind nur außerhalb der Standplätze, Parkflächen und der Uferzone gestattet. Radfahren zwischen den Standflächen ist zu unterlassen.

13. Hunde sind auf dem Vereinsgelände an der Leine zu führen. Hinterlassenschaften der Hunde sind unverzüglich zu beseitigen. Das Baden der Tiere im Bereich des Campingplatzes ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung kann eine Platzverweisung des Tieres und des Halters erfolgen.

14. Das Rauchen im Wald ist verboten.

15. Grillen und Räuchern ist nur an den ausgewiesenen Stellen erlaubt.

16. Offene Feuer jeglicher Art sind verboten. Bei Verwendung handelsüblicher Spiritus- Gas und Benzinkocher ist ein Sicherheitsabstand zu den Unterkünften einzuhalten u. Handlöschgeräte wie Wassereimer, Spaten oder Schaufel müssen zur Brandbekämpfung in unmittelbare Nähe der Feuerstelle bereitliegen.

17. Die Nutzung des Campingplatzes ist nur mit gültigem Gas-TÜV gestattet. Niederspannungsanlagen sind nach den gültigen Bestimmungen abgesichert zu betreiben.

18. Für die Trinkwasserversorgung stehen 3 Handsaugpumpen zur Verfügung. Im Umkreis von mindestens 5 m zu diesen ist das

Waschen

Geschirrspülen

Ausgießen von Schmutzwasser aller Art sowie

Verunreinigen des Bodens in jeglicher Hinsicht verboten.

19. Die Fäkalienabfuhr der Gemeinschafts-WC-Anlagen im Sanitärcontainer des Campingplatzes wird durch den Vorstand des Vereins organisiert. Die Entsorgung der privaten Chemietoiletten aus den Wohnwagen und Wohnmobilen ist nur an der Entsorgungsstelle am Sanitärcontainer des Campingplatzes gestattet. Für die privaten Chemietoiletten ist ausschließlich das Produkt „AQUA KEM GREEN“ (grün) des Herstellers. Thetford als Sanitärzusatz zu verwenden. Wird ein anderer Zusatz verwendet, ist eine Entsorgung an der Entsorgungsstelle am Sanitärcontainer des Campingplatzes nicht gestattet.

20. Das Betreiben von Stromerzeugern unterliegt der Genehmigung durch den Vorstand des Vereins.

21. Die Brandschutzstreifen sowie dazugehörige Waldareale sind durch die Vereinsmitglieder und Dauercamper jährlich zu erneuern und ständig sauber zu halten. Dazu sind die diese insbesondere von Holzresten, abgefallenen Ästen oder Zweigen unaufgefordert von den Stellplatzpächtern zu beräumen. Das Befahren der Brandschutzstreifen oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Brandschutzstreifen ist untersagt. Das Befahren des Campingplatzes mit Motorfahrzeugen ist nur auf den als solchen erkennbaren Fahrwegen außerhalb der Standflächen gestattet. Bei Auf- und Abbau der Unterkünfte kann das Fahrzeug nur zur Be- und Entladung in unmittelbarer Nähe der Standfläche abgestellt werden.

22. Das Parken der Fahrzeuge und Hänger darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erfolgen. Ein Parken im Bereich der Standflächen ist verboten.

23. Alle Motorfahrzeuge sind so zu parken, dass das Fahrzeug sofort, ohne zu rangieren, auf den vorgesehenen Fahrwegen abfahren kann. (Fahrzeuge stehen grundsätzlich in Fahrtrichtung).

24. Fahrzeugwäschen, sowie Reparaturen der Fahrzeuge, soweit sie über eine notfallmäßige Instandsetzung zum Entfernen des Fahrzeugs hinausgehen, sind nicht gestattet.

25. Der Verein haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für Schäden und Verluste, die Nutzern des Campingplatzes durch Dritte oder durch Ereignisse infolge höherer Gewalt (z.B. Wetter, Streik, gesetzliche Anordnungen) entstehen. Eine Haftung für eingebrachte Sachen erfolgt nicht. Der Verein haftet auch nicht für Schäden, die durch den Ausfall oder die Störung der Strom- und Wasserversorgung entstehen oder für Lärmbelästigungen durch Dritte. Es wird empfohlen, dass die Nutzer des Campingplatzes für entsprechenden eigenen Versicherungsschutz sorgen. Rheinsberg,

den 16.07.2023 Vorstand des Vereins „Camping- und Naturfreunde Steinablage D 100 Rheinsberg e.V.“