Satzung Camping- und Naturfreunde Steinablage D 100 Rheinsberg e.V
§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz und Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen „Camping- und Naturfreunde Steinablage D 100 Rheinsberg e.V.“, im Folgenden, Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts 39551 Hansestadt Stendal eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben:
1. Der Verein verfolgt vorrangig das Ziel auf dem Gebiet des Freizeit- und Erholungswesens, des Schutzes der Natur sowie der dort beheimateten Flora und Fauna.
2. Der Verein pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch Saisoncamping bzw. Wasserwandern mit geselligen, sportlichen und das allgemeinbildende Niveau hebende Veranstaltungen.
3. Der Verein führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung des Umweltbewusstseins geeignet erscheinen.
4. Der Verein übernimmt Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und der Ökologie stehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1993 (BGBL. I. S. 1592)
2. Die Mittel und etwaiger Gewinn des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
3. Es darf keine Person oder Personengruppe durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
4. Der Verein arbeitet unabhängig von politischen Parteien oder ähnlichen Vereinigungen.
§ 4 Mitgliedschaft:
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die sich dem Zweck und den Aufgaben des Vereins verpflichte Fühlen.
2. Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes können keine Rechtsmittel eingelegt werden.
4. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Art der Zahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Bei Nichteinhaltung wird eine Frist von 14 Tagen mit einer Verzinsung von 15 von Hundert per anno eingeräumt.
6. Wird innerhalb von 7 Monaten der Beitragspflicht nicht Folge geleistet, hat dieses einen entschädigungsfreien Ausschluss zur Folge.
7. Auf schriftlichen Antrag zum 01.01. des laufenden Jahres können Mitglieder in besonderen Gründen ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. In dieser Zeit ruht die Beitragspflicht.
§ 5 Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vereinszweck zu dienen und den Verein zu fördern.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung der ihm übergebenen Stellplätze sowie der gemeinsam genutzten Vereinsanlagen jährlich Arbeitsstunden gemäß der Beitragsordnung abzuleisten.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Campingordnung einzuhalten.
4. Ein neu eingetretenes Mitglied hat eine einmalige Eintrittsgebühr entsprechend Beitragsordnung zu entrichten und den laufenden Jahresbeitrag zu zahlen.
5. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge und Umlagen ist ausgeschlossen.
6. Sonderregelungen können auf der Jahresmitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Finanzierung wird so gestaltet, dass die Einnahmen die Kosten decken. Jedes Mitglied ist verpflichtet anfallende Kosten die dem Verein belasten und durch die laufenden Jahreseinnahmen nicht beglichen werden können anteilmäßig auszugleichen.
8. Für Modernisierungsarbeiten die zum Erhalt der gepachteten Fläche notwendig sind werden durch den Vorstand entsprechende Angebote eingeholt. Die Kosten für die Modernisierung werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung anteilmäßig auf die Mitglieder umgelegt. Die Umlage ist entsprechend den festgelegten Terminen als Beitrag zu entrichten.
§ 6 Rechte der Mitglieder:
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben durch Nutzung eines Stellplatzes im Nutzungsgebiet des Vereins unter Beachtung der Regelung gemäß §2, Punkt 2.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf aktuelle Information über alle Vereinsaktivitäten.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Nutzung der Vereinsanlagen gemäß der Campingordnung.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge einzubringen.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen. Dabei gelten die Regelungen gemäß § 9, Punkt 3.
6. Mitglieder welche begründet ausscheiden (z.B. aus Altersgründen, Krankheit, Umzug in ein anderes Bundesland) können den Antrag auf Rückerstattung der Beträge welche für Modernisierungsarbeiten in den letzten 2 Jahren vor Ausscheiden stellen. Die anteilige Rückerstattung der Beiträge erfolgt nach Beschluss der Hauptversammlung nach dreijährigen Abschluss der Modernisierung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod des Mitgliedes,
2. durch Austritt zum Jahresende, welcher bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich dem Verein mitgeteilt werden muss,
3. durch Ausschluss aus dem Verein,
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn es
a) vorsätzlich gegen die Vereinssatzung verstößt,
b) in seiner Person nicht die Gewähr für die Erfüllung des Vereinszweckes bietet,
c) wenn der Beitrag nicht gemäß § 4 entrichtet wird.
2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein kann das ehemalige Mitglied gegenüber dem Verein keine Ansprüche mehr geltend machen.
3. Dem Verein gehörende Papiere, Geräte u.a. sind umgehend dem Verein zurückzugeben.
4. Über ein Verfahren bei Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief umgehend mitzuteilen.
6. Wird auf Ausschluss erkannt, ruhen mit sofortiger Wirkung sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
§ 8 Organe des Vereins:
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionskommission
§ 9 Die Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Sie hat außer den in den § 4 ff festgelegten Zuständigkeiten folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme und Bestätigung des vom Vorstand zu erstattenden
Jahresberichtes. Er ist bis zur Jahreshauptversammlung des Folgejahres
vorzulegen,
c) Prüfung und Bestätigung, der von einem Vorstandsmitglied vorgelegten
Jahresabrechnung, sind als Entlastung des Vorstandes zu verstehen.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
3. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 1-mal im Jahr vom Vorstands- Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Im Bedarfsfall ist auf Antrag des Vorstandes oder 50% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorsitzende des Vorstandes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher vom Vorstandsvorsitzenden zu übersenden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können kurzfristig vom Vorstand einberufen werden.
Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern in geeigneter Weise vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann jeder weitere Frage noch während der Versammlung auf die Tagesordnung setzen lassen, wenn mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder den Antrag unterstützen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
5. Satzungsändernde Beschlüsse und andere gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit und sind vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
§ 10 Stimmrechte:
1. Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme.
§ 11 Der Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird in Einzelwahl mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung des Vereins gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch der Vorstandsvorsitzenden und einem Vorstandsmitglied vertreten.
4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
5. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes:
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederver- sammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
2. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreiben.
3. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf.
4. Der Vorstand kann im Sinne der §§ 2 und 5 Vereinsmitglieder zur Erledigung vereinsdienender Aufgaben heranziehen.
§ 13 Finanzierung:
1. Die für die Aufrechterhaltung des Vereinslebens notwendigen finanziellen Mittel werden wie folgt beschafft:
a) durch Mitgliedsbeiträge
b) durch Fördermittel
c) durch Spenden
d) durch Eigenleistungen
e) durch eingenommenes Nutzungsentgelt.
2. Außerhalb von Mitgliedsbeiträgen begründet der Verein kein Vermögen.
§ 14 Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins muss von 75% der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Beschluss über die Auflösung muss über den Vorgang der finanziellen Mittel bestimmt werden.
Der Vermögenszuwachs darf nur einer als gemeinnützig anerkannten Vereinigung zur Förderung deren satzungsgemäßer Zielstellung zufallen. Eingebrachtes Vermögen geht anteilig an die Mitglieder zurück.
3. Die Bestimmung der Anfallberechtigten erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand